LG Bonn - Urteil vom 28.05.1998
8 S 52/98
Normen:
BGB §§ 138 Abs. 1, 346, 459, 462, 465, 812 Abs. 1, § 817 S. 2;
Fundstellen:
DAR 1998, 355

LG Bonn - Urteil vom 28.05.1998 (8 S 52/98) - DRsp Nr. 1999/1862

LG Bonn, Urteil vom 28.05.1998 - Aktenzeichen 8 S 52/98

DRsp Nr. 1999/1862

1. Der Kaufvertrag über ein Radarwarngerät ist auch nach Wegfall der Strafbarkeit des Betriebes eines derartigen Gerätes nach § 15 FAG - sittenwidrig, weil der Zweck dieses Vertrages in der Förderung ordnungswidrigen Verhaltens des Käufers besteht. 2. Aufgrund des unwirksamen Kaufvertrags kann auch nicht der geleistete Kaufpreis Für das Radarwarngerät aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden, da diesem Anspruch der Einwand aus § 817 S. 2 BGB entgegensteht. Danach ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn den Leistenden ebenfalls der Vorwurf des sittenwidrigen Geschäftes trifft.

Normenkette:

BGB §§ 138 Abs. 1, 346, 459, 462, 465, 812 Abs. 1, § 817 S. 2;
Fundstellen
DAR 1998, 355