AKB § 12 Nr. 1 Ziff. I b; ZPO § 277 Abs. 1, 4, §§ 286, 296 Abs. 1 ;
Fundstellen:
r+s 1998, 408
LG Bremen - Urteil vom 28.01.1998 (4 O 1670/97) - DRsp Nr. 1999/1865
LG Bremen, Urteil vom 28.01.1998 - Aktenzeichen 4 O 1670/97
DRsp Nr. 1999/1865
Der Versicherungsnehmer hat keinen Sachverhalt i.S.d. äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls bewiesen, - wenn das Kfz am 13.9.96 gegen 3.40 Uhr an einer Straße zwischen zwei Ortschaften unfallbeschädigt und ohne Kennzeichen aufgefunden worden ist, - wenn der Versicherungsnehmer zwar behauptet hat, das Kfz am 12.9.96 gegen 19.00 Uhr in der Straße seiner Wohnung mit eingerasteter Lenkradsperre abgestellt zu haben, von wo es gestohlen worden sei, - wenn aber < die Lenkradsperre nicht beschädigt war, < der Versicherungsnehmer nicht behauptet hat, daß die Lenkradsperre auf andere Weise als mit einem passenden Schlüssel vorübergehend aufgehoben werden konnte, < der Versicherungsnehmer behauptet hat, daß er zu dem Kfz zwei Universalschlüssel gehabt habe, die unter persönlicher Kontrolle geblieben seien, und daß er keinen Schlüssel habe kopieren lassen, < unklar geblieben ist, wo sich der Versicherungsnehmer nach dem behaupteten Abstellen des Kfz bis zu der behaupteten Entwendung aufgehalten hat, < weiteres Vorbringen und ein Beweisantritt des Versicherungsnehmers verspätet (§ 277 Abs. 1ZPO) waren und die verspätet benannte Zeugin zum Verhandlungstermin nicht mitgebracht worden ist (§ 296 Abs. 1ZPO), die Verspätung des Vorbringens und des Beweisantritts nicht entschuldigt worden ist.
Normenkette:
AKB § 12 Nr. 1 Ziff. I b; ZPO § 277 Abs. 1, 4, §§ 286, 296 Abs. 1 ;
Fundstellen
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