LG Bremen - Urteil vom 28.01.1998
4 O 1670/97
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Ziff. I b; ZPO § 277 Abs. 1, 4, §§ 286, 296 Abs. 1 ;
Fundstellen:
r+s 1998, 408

LG Bremen - Urteil vom 28.01.1998 (4 O 1670/97) - DRsp Nr. 1999/1865

LG Bremen, Urteil vom 28.01.1998 - Aktenzeichen 4 O 1670/97

DRsp Nr. 1999/1865

Der Versicherungsnehmer hat keinen Sachverhalt i.S.d. äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls bewiesen, - wenn das Kfz am 13.9.96 gegen 3.40 Uhr an einer Straße zwischen zwei Ortschaften unfallbeschädigt und ohne Kennzeichen aufgefunden worden ist, - wenn der Versicherungsnehmer zwar behauptet hat, das Kfz am 12.9.96 gegen 19.00 Uhr in der Straße seiner Wohnung mit eingerasteter Lenkradsperre abgestellt zu haben, von wo es gestohlen worden sei, - wenn aber < die Lenkradsperre nicht beschädigt war, < der Versicherungsnehmer nicht behauptet hat, daß die Lenkradsperre auf andere Weise als mit einem passenden Schlüssel vorübergehend aufgehoben werden konnte, < der Versicherungsnehmer behauptet hat, daß er zu dem Kfz zwei Universalschlüssel gehabt habe, die unter persönlicher Kontrolle geblieben seien, und daß er keinen Schlüssel habe kopieren lassen, < unklar geblieben ist, wo sich der Versicherungsnehmer nach dem behaupteten Abstellen des Kfz bis zu der behaupteten Entwendung aufgehalten hat, < weiteres Vorbringen und ein Beweisantritt des Versicherungsnehmers verspätet (§ 277 Abs. 1 ZPO) waren und die verspätet benannte Zeugin zum Verhandlungstermin nicht mitgebracht worden ist (§ 296 Abs. 1 ZPO), die Verspätung des Vorbringens und des Beweisantritts nicht entschuldigt worden ist.

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 Ziff. I b; ZPO § 277 Abs. 1, 4, §§ 286, 296 Abs. 1 ;
Fundstellen