LG Chemnitz - Beschluß vom 22.04.1998
1 Qs 63/98
Normen:
StPO § 464 Abs. 2, § 467 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 236

LG Chemnitz - Beschluß vom 22.04.1998 (1 Qs 63/98) - DRsp Nr. 1999/10073

LG Chemnitz, Beschluß vom 22.04.1998 - Aktenzeichen 1 Qs 63/98

DRsp Nr. 1999/10073

Werden der Staatskasse im Urteil nur die Verfahrenskosten auferlegt, so kann dies, auch im Falle eines Freispruchs nach § 467 Abs. 1 StPO, nicht dahingehend ausgelegt werden, daß damit auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen gemeint sind.

Normenkette:

StPO § 464 Abs. 2, § 467 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 1999, 236