LG Coburg - Beschluß vom 15.06.1983 (Qs 64/83 Jug.) - DRsp Nr. 1994/14420
LG Coburg, Beschluß vom 15.06.1983 - Aktenzeichen Qs 64/83 Jug.
DRsp Nr. 1994/14420
Für den Nebenklägervertreter entsteht im vorbereitenden Verfahren die Gebühr des § 84BRAGebO nicht. Seine Tätigkeit wird durch die Gebühr des § 83BRAGebO mit abgegolten.