LG Dortmund vom 06.09.1994
15 O 14/94
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 7 Abs. 5, § 10 ;
Fundstellen:
SP 1994, 370

LG Dortmund - 06.09.1994 (15 O 14/94) - DRsp Nr. 1995/4085

LG Dortmund, vom 06.09.1994 - Aktenzeichen 15 O 14/94

DRsp Nr. 1995/4085

1. Das Vorfahrtrecht des fließenden Verkehrs erstreckt sich über den gesamten Fahrbahnbereich, auf dem der bevorrechtigte Verkehr fließt. 2. Der Anfahrende muß mit der Möglichkeit rechnen, daß ein auf der Überholspur herannahendes Fahrzeug auf die rechte Fahrspur überwechselt. Durch die dem Fahrzeugführer bei einem Fahrstreifenwechsel auferlegten Pflichten wird lediglich der gleichgerichtete Verkehr, nicht aber auch der ruhende Verkehr geschützt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 7 Abs. 5, § 10 ;

Hinweise:

S.a. OLG Köln VersR 1986, 666 mit Quotierung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des den Fahrstreifen wechselnden Vorfahrtberechtigten mit Urteilsanmerkung Haarmann VersR 1986, 667.

Fundstellen
SP 1994, 370