LG Dortmund - 11.02.1998 (21 S 354/97) - DRsp Nr. 1999/1868
LG Dortmund, vom 11.02.1998 - Aktenzeichen 21 S 354/97
DRsp Nr. 1999/1868
1. Aufbruchspuren an der Tür zur Garage lassen allenfalls auf eine Vorbereitungshandlung schließen; eine Diebstahlsabsicht hinsichtlich des dort eingestellten Kfz ist damit noch nicht nachgewiesen, denn eine Diebstahlsabsicht des Täters stellt sich nicht als einzig mögliche Motivation für den vorgenommenen Aufbruch dar. 2. Im Rahmen der Teilkasko-Versicherung sind darüberhinaus nur diejenigen Beschädigungen ersatzpflichtig, die bei dem Versuch, das Kfz zu stehlen unmittelbar entstehen; hingegen umfaßt die Ersatzpflicht nicht diejenigen Schäden, die mutwillig anläßlich oder wegen eines fehlgeschlagenen Diebstahlsversuchs entstehen.