LG Dresden - Beschluß vom 30.06.1998
3 Qs 76/98
Normen:
StGB § 69 ; StPO § 111a;
Fundstellen:
ZfS 1999, 122

LG Dresden - Beschluß vom 30.06.1998 (3 Qs 76/98) - DRsp Nr. 1999/10076

LG Dresden, Beschluß vom 30.06.1998 - Aktenzeichen 3 Qs 76/98

DRsp Nr. 1999/10076

1. Die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sind nicht mehr gegeben, wenn seit der Tat bereits 10 Monate verstrichen sind und dies nicht ausschließlich im Verantwortungsbereich des Angekl liegt. 2. Bei einem unbelasteten Angekl kann angesichts der mittlerweile offenbar beanstandungsfreien Teilnahme am Straßenverkehr eine mangelnde Eignung nicht mehr festgestellt werden.

Normenkette:

StGB § 69 ; StPO § 111a;
Fundstellen
ZfS 1999, 122