LG Düsseldorf - Urteil vom 17.02.1989
11 O 326/88
Normen:
AKB § 10 Abs. 1, § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
r+s 1992, 291

LG Düsseldorf - Urteil vom 17.02.1989 (11 O 326/88) - DRsp Nr. 1994/14477

LG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.1989 - Aktenzeichen 11 O 326/88

DRsp Nr. 1994/14477

1. Der Versicherer muß das Versäumnisurteil im Haftpflichtprozeß zwischen dem Geschädigten und dem VersNehmer grundsätzlich gegen sich gelten lassen (hier auch bejaht für Vollstreckungsbescheid). Die rechtskräftige Entscheidung im Haftpflichtprozeß ist für den Deckungsprozeß bindend. Ob der geltend gemachte Anspruch des Unfallgegners besteht oder nicht, ist unerheblich. 2. Da dem Versicherer das alleinige Prozeßführungsrecht zusteht, wird jedes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Versicherer und nicht dem VersNehmer zugerechnet, selbst wenn dieser denselben Rechtsanwalt beauftragt hat.

Normenkette:

AKB § 10 Abs. 1, § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen
r+s 1992, 291