LG Düsseldorf - Urteil vom 29.07.1988
11 O 427/87
Normen:
AKB § 7 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1989, 40

LG Düsseldorf - Urteil vom 29.07.1988 (11 O 427/87) - DRsp Nr. 1994/14480

LG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.1988 - Aktenzeichen 11 O 427/87

DRsp Nr. 1994/14480

1. Die Angabe eines um 7000,00 DM zu hohen Kaufpreises bei Verschweigen des unfallbeschädigten Zustandes im Zeitpunkt des Erwerbs ist generell geeignet, das - im Hinblick auf die Relevanzrechtsprechung zu berücksichtigende - Aufklärungsinteresse des Versicherers in ernster Weise zu gefährden. 2. Im Hinblick auf die Relevanzrechtsprechung liegt ein erhebliches Verschulden des VersNehmers darin, daß er einen um 7000,00 DM zu hohen Kaufpreis (16000,00 DM statt 9000,00 DM) angegeben hat, da er sich klar sein mußte, durch die unrichtige Angabe des Kaufpreises seine Wahrheitspflicht erheblich zu verletzen und die Regulierung zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

Normenkette:

AKB § 7 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Hinweise:

Ebenso LG Aachen - 9 O 139/88 -, r+s 1989, 41.

Fundstellen
r+s 1989, 40