LG Duisburg - Urteil vom 08.06.1998 (4 O 69/98) - DRsp Nr. 1999/10078
LG Duisburg, Urteil vom 08.06.1998 - Aktenzeichen 4 O 69/98
DRsp Nr. 1999/10078
Fragt der Versicherer in dem Formular für die KH-Schadenanzeige nach Vorschäden sowie nach Art und Umfang derselben, so kann der Versicherungsnehmer, der gleichzeitig einen Kaskoschaden geltend macht, dies so verstehen, daß nur unreparierte Vorschäden anzugeben sind.