LG Erfurt vom 10.06.1998
3 O 209/98
Normen:
VVG §§ 62, 63 ; AKB § 12 ;
Fundstellen:
SP 1998, 475

LG Erfurt - 10.06.1998 (3 O 209/98) - DRsp Nr. 1999/1870

LG Erfurt, vom 10.06.1998 - Aktenzeichen 3 O 209/98

DRsp Nr. 1999/1870

1. Voraussetzung für die Eintrittspflicht des Teilkaskoversicherers bei einem "Wildschaden" ist stets entweder die Kollision des versicherten Fahrzeugs mit einem Stück Haarwild oder der Schadenseintritt zur Vermeidung einer Kollision mit einem Haarwild. 2. Der Versicherungsnehmer muß den äußeren Sachverhalt eines eingetretenen oder drohenden bevorstehenden Wildschadens dartun. 3. Fehlt es an einer Berührung mit Haarwild muß die Rettungshandlung zur Abwendung eine versicherten Schadens auch verhältnismäßig sein. Dies ist bei drohender Kollision mit Hasen oder Kaninchen nicht der Fall.

Normenkette:

VVG §§ 62, 63 ; AKB § 12 ;
Fundstellen
SP 1998, 475