LG Erfurt - Urteil vom 21.04.1998 (6 O 4150/97) - DRsp Nr. 1999/1871
LG Erfurt, Urteil vom 21.04.1998 - Aktenzeichen 6 O 4150/97
DRsp Nr. 1999/1871
1. Die Aufsichtspflicht von Lehrern gegenüber ihren Schülern erstreckt sich darauf, die ihnen zugewiesenen Schüler im Rahmen des Zumutbaren vor Schäden unter anderem an der Gesundheit zu bewahren. Der Umfang der Aufsichtspflicht vermindert sich mit zunehmenden Alter der Schüler. 2. Ein Schulwegunfall liegt dann vor, wenn der Verletzte den Unfall in einem Gefahrenkreis erleidet, für den seine Zugehörigkeit zum Organisationsbetrieb des Dienstherrn im Vordergrund steht und nicht lediglich einen losen äußeren Zusammenhang zum Betrieb des Dienstherrn aufweist.