LG Erfurt - Urteil vom 21.04.1998
6 O 4150/97
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)353d
NVwZ-RR 1999, 363
ZfS 1998, 288

LG Erfurt - Urteil vom 21.04.1998 (6 O 4150/97) - DRsp Nr. 1999/1871

LG Erfurt, Urteil vom 21.04.1998 - Aktenzeichen 6 O 4150/97

DRsp Nr. 1999/1871

1. Die Aufsichtspflicht von Lehrern gegenüber ihren Schülern erstreckt sich darauf, die ihnen zugewiesenen Schüler im Rahmen des Zumutbaren vor Schäden unter anderem an der Gesundheit zu bewahren. Der Umfang der Aufsichtspflicht vermindert sich mit zunehmenden Alter der Schüler. 2. Ein Schulwegunfall liegt dann vor, wenn der Verletzte den Unfall in einem Gefahrenkreis erleidet, für den seine Zugehörigkeit zum Organisationsbetrieb des Dienstherrn im Vordergrund steht und nicht lediglich einen losen äußeren Zusammenhang zum Betrieb des Dienstherrn aufweist.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen
DRsp I(147)353d
NVwZ-RR 1999, 363
ZfS 1998, 288