LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 26.08.1991
5/9 Qs OWi 77/91
Normen:
StVG § 25a;
Fundstellen:
NZV 1992, 45
ZfS 1992, 105

LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 26.08.1991 (5/9 Qs OWi 77/91) - DRsp Nr. 1995/9601

LG Frankfurt/Main, Beschluß vom 26.08.1991 - Aktenzeichen 5/9 Qs OWi 77/91

DRsp Nr. 1995/9601

§ 25 a StVG setzt stets voraus, daß der Betroffene rechtzeitig befragt wurde. Hier erreichten die Anhörungsbogen den Betroffenen aber nicht - er befand sich in Kur -, sondern wurden von der Ehefrau in mißverständlicher Weise ausgefüllt. Unangemessenheit des Ermittlungsaufwandes ist in bezug auf die Bedeutung - auch die finanzielle Bedeutung - der Angelegenheit für den Betroffenen zu beurteilen. Immer wenn sich ein Anwalt in die Sache einschaltet, wachsen aber Kosten und damit Bedeutung für den Betroffenen und verschieben folglich die Grenze der Unangemessenheit des Ermittlungsaufwandes.

Normenkette:

StVG § 25a;
Fundstellen
NZV 1992, 45
ZfS 1992, 105