LG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.05.1988
2/24 S 39/88
Normen:
BGB § 249, § 251 Abs.2;
Fundstellen:
DAR 1988, 425
DRsp I(123)330b
NJW-RR 1988, 1303

LG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.05.1988 (2/24 S 39/88) - DRsp Nr. 1992/11061

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.05.1988 - Aktenzeichen 2/24 S 39/88

DRsp Nr. 1992/11061

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Mietwagenkosten-Ersatz: Verhältnismäßigkeitsgrenze (§ 251 Abs. 2) bei Ausfall gewerblich genutzter Fahrzeuge (hier: Taxi), und zwar Überschreitung bei Mietwagenkosten, die um 100 % höher liegen als der hypothetische Verdienstausfall;

Normenkette:

BGB § 249, § 251 Abs.2;

»... Nach BGH (NJW 1985,793 [hier: I (123) 291 d-e]) hat der Geschädigte bei unfallbedingtem Ausfall eines Taxis regelmäßig Anspruch auf Naturalrestitution (§ 249 BGB). ... Dieser Zustand ist der Weiterbetrieb der ausgefallenen Taxe, [der] durch Anmietung eines Ersatztaxis erreicht wird. Die regelmäßig zu erstattenden Mietwagenkosten stehen jedoch unter der Grenze des § 251 Abs. 2 BGB. Diese ist nach BGH .. erst dann [überschritten], wenn die Inanspruchnahme eines Mietwagens für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der hier maßgebenden Sicht ex ante unternehmerisch geradezu unvertretbar ist. ...

Nach Auffassung der Kammer ist im Interesse der Rechtsklarheit und der praktikablen Abwicklung eine an den Grundsätzen der Rechtspr. des BGH orientierte Grenze der Verhältnismäßigkeit bei einem bestimmten Prozentsatz anzunehmen, ähnlich wie dies bei der Bewertung der Höhe der zulässigen Reparaturkosten eines Kfz bei Totalschaden praktiziert wird .. [Zumutbarkeitsgrenze bei 30 % höheren Reparaturkosten].