»... Nach BGH (NJW 1985,793 [hier: I (123) 291 d-e]) hat der Geschädigte bei unfallbedingtem Ausfall eines Taxis regelmäßig Anspruch auf Naturalrestitution (§ 249 BGB). ... Dieser Zustand ist der Weiterbetrieb der ausgefallenen Taxe, [der] durch Anmietung eines Ersatztaxis erreicht wird. Die regelmäßig zu erstattenden Mietwagenkosten stehen jedoch unter der Grenze des § 251 Abs. 2 BGB. Diese ist nach BGH .. erst dann [überschritten], wenn die Inanspruchnahme eines Mietwagens für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der hier maßgebenden Sicht ex ante unternehmerisch geradezu unvertretbar ist. ...
Nach Auffassung der Kammer ist im Interesse der Rechtsklarheit und der praktikablen Abwicklung eine an den Grundsätzen der Rechtspr. des BGH orientierte Grenze der Verhältnismäßigkeit bei einem bestimmten Prozentsatz anzunehmen, ähnlich wie dies bei der Bewertung der Höhe der zulässigen Reparaturkosten eines Kfz bei Totalschaden praktiziert wird .. [Zumutbarkeitsgrenze bei 30 % höheren Reparaturkosten].
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