LG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.05.1989 (2/26 O 523/88) - DRsp Nr. 1994/14559
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.05.1989 - Aktenzeichen 2/26 O 523/88
DRsp Nr. 1994/14559
Wenn der Versicherungsnehmer an der Rotlichtampel einer Kreuzung längere Zeit angehalten hat und, beeinflußt durch das Hupen und falsche Anfahren anderer Verkehrsteilnehmer, bei "Rot" in die Kreuzung eingefahren ist, ohne nochmals auf die Ampel zu sehen, hat er auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig gehandelt; sein Verhalten ist nicht als "Augenblicksversagen" zu werten.