LG Freiburg vom 07.06.1988
1 O 148/88
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-1/36
VersR 1989, 1277

LG Freiburg - 07.06.1988 (1 O 148/88) - DRsp Nr. 1994/2266

LG Freiburg, vom 07.06.1988 - Aktenzeichen 1 O 148/88

DRsp Nr. 1994/2266

Beim Ersatz der Mietwagenkosten für den durch einen Kfz-Unfall Geschädigten können unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit zwischen Mietwagen und unfallbedingt ausgefallenem Wagen Abzüge wegen altersbedingt geminderten Gebrauchswertes des Unfallfahrzeugs, nicht aber ohne weiteres allein wegen des Alters gerechtfertigt sein.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2;

Sachverhaltsdaten:

Der unfallbedingt ausgefallene Pkw war über 10 Jahre alt, ca. 178.000 km gelaufen und bis zum Unfall voll gebrauchstauglich; Mietwagenkosten entstanden für 2 Wochen und 3.000 km Fahrstrecke.