LG Freiburg vom 16.04.1998
3 S 309/97
Normen:
VVG § 33 ; AKB § 9 ;
Fundstellen:
SP 1998, 363

LG Freiburg - 16.04.1998 (3 S 309/97) - DRsp Nr. 1999/1873

LG Freiburg, vom 16.04.1998 - Aktenzeichen 3 S 309/97

DRsp Nr. 1999/1873

1. Die Verletzung der Anzeigepflicht bleibt ohne Wirkung, wenn der Versicherer in anderer Weise vom Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. 2. Es ist ausreichend, wenn der Versicherer durch eine mündliche Anzeige des Schadenfalles, gleichgültig durch wen, hinreichende Kenntnis von der Beteiligung des Versicherungsnehmers binnen Wochenfrist erhält.

Normenkette:

VVG § 33 ; AKB § 9 ;
Fundstellen
SP 1998, 363