LG Freiburg vom 28.04.1998
9 S 129/97
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1998, 395

LG Freiburg - 28.04.1998 (9 S 129/97) - DRsp Nr. 1999/1872

LG Freiburg, vom 28.04.1998 - Aktenzeichen 9 S 129/97

DRsp Nr. 1999/1872

1. Auch bei geringem Fahrbedarf ist der Geschädigte unter gewissen Umständen - hier Notfallmöglichkeit infolge Herzerkrankung - berechtigt, ein Ersatzfahrzeug anzumieten. 2. Ist die Anmietung des Ersatzfahrzeuges zu günstigen Bedingungen möglich, ist ein höherer Ersatzanspruch des Geschädigten entsprechend zu kürzen. 3. Der Geschädigte ist zudem zu einem Wechsel des Autovermieters verpflichtet, wenn er nach der teueren Anmietung auf anderweitige günstigere Tarife hingewiesen wird.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen
SP 1998, 395