LG Freiburg - Urteil vom 01.10.1998
3 S 4/98
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 477

LG Freiburg - Urteil vom 01.10.1998 (3 S 4/98) - DRsp Nr. 1999/10083

LG Freiburg, Urteil vom 01.10.1998 - Aktenzeichen 3 S 4/98

DRsp Nr. 1999/10083

1. Wenn die Reparaturkosten nicht mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs liegen, hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten. 2. Für die Berechnung der 30%-Grenze sind nicht die Reparaturkosten laut Gutachten sondern vielmehr die tatsächlichen Reparaturkosten maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn die Reparatur nicht optimal ausgeführt worden ist, vielmehr noch Reparaturspuren erkennbar und optische Beeinträchtigungen gegeben sind.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
DAR 1998, 477