LG Freiburg - Urteil vom 18.08.1988
6 O 490/87
Normen:
BGB § 249 ;

LG Freiburg - Urteil vom 18.08.1988 (6 O 490/87) - DRsp Nr. 1994/14591

LG Freiburg, Urteil vom 18.08.1988 - Aktenzeichen 6 O 490/87

DRsp Nr. 1994/14591

1. Die Wiederbeschaffungsfrist bei Totalschaden beträgt grundsätzlich 2 Wochen, und zwar ab Erhalt des Gutachtens. Im Hinblick darauf, daß auch bei Totalschaden Reparatur durchgeführt werden kann, sofern nur die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen, besteht keine Veranlassung, bei einem Totalschaden die 2-Wochenfrist vom Unfalltag an zu berechnen. 2. Auch der Eigentümer eines älteren Fahrzeugs ist bei einem Unfallschaden berechtigt, klassengleich anzumieten. Eine Verpflichtung zur Anmietung eines klassentieferen Fahrzeugs besteht nicht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Gebrauchsfähigkeit des Unfallfahrzeugs eingeschränkt war.

Normenkette:

BGB § 249 ;