LG Fulda - Urteil vom 08.03.1989
2 S 175/88
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)339d
ES Kfz-Schaden B-2/12
VersR 1990, 1017

LG Fulda - Urteil vom 08.03.1989 (2 S 175/88) - DRsp Nr. 1992/11108

LG Fulda, Urteil vom 08.03.1989 - Aktenzeichen 2 S 175/88

DRsp Nr. 1992/11108

Zusätzlich zum Wiederbeschaffungswert ist beim Kfz-Totalschaden neben einer allgemeinen Unkosten- und einer Ummeldepauschale nicht auch noch eine »Wiederbeschaffungspauschale« zu erstatten; etwaige besonders entstandene Mehrkosten (z.B. für größere Fahrstrecken) können konkret abgerechnet werden.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Die Bekl. haben grundsätzlich den Fahrzeugschaden (7.300 DM), die Umbaukosten für das Radio (200 DM), die Nutzungsentschädigung (350 DM), die Ummeldepauschale (70 DM) und die allgemeine Kostenpauschale (30 DM) zu ersetzen.