LG Hagen - Urteil vom 09.06.1998 (1 S 369/97) - DRsp Nr. 1999/1880
LG Hagen, Urteil vom 09.06.1998 - Aktenzeichen 1 S 369/97
DRsp Nr. 1999/1880
Auch eine als "Sicherungsabtretung" betitelte Erklärung, durch die der Unfallgeschädigte die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung an eine Autovermietung, von der er ein Fahrzeug angemietet hat, abtritt, ist im Hinblick auf § 1RBerG nichtig.