LG Halle - Urteil vom 15.05.1998
7 O 470/97
Normen:
BGB § 839 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 28

LG Halle - Urteil vom 15.05.1998 (7 O 470/97) - DRsp Nr. 1999/10087

LG Halle, Urteil vom 15.05.1998 - Aktenzeichen 7 O 470/97

DRsp Nr. 1999/10087

1. Auch in den neuen Bundesländern muß ein Verkehrsteilnehmer, der eine Bundesautobahn befährt, nicht mit einem 12 Zentimeter tiefen Schlagloch rechnen. Dies gilt auch dann, wenn vor dem betreffenden Streckenabschnitt eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h angeordnet ist und durch Beschilderung auf Straßenschäden hingewiesen wird. 2. Das beklagte Land kann sich dann nicht von seiner Haftung befreien, wenn ungeachtet täglicher Kontrollfahrten, bei denen auftretende Schlaglöcher beseitigt werden, die Verfüllung eines Schlagloches derart oberflächlich ist, daß es dadurch als Gefahrenquelle nicht beseitigt wird.