LG Hamburg - 18.09.1998 (331 O 159/98) - DRsp Nr. 1999/1882
LG Hamburg, vom 18.09.1998 - Aktenzeichen 331 O 159/98
DRsp Nr. 1999/1882
1. Auch auf Autobahnen ist das Sichtfahrgebot zu beachten. Es darf grundsätzlich nur so schnell gefahren werden, daß innerhalb der überschaubaren Strecke angehalten werden kann. Mit typischen Hindernissen, zu denen auch liegengebliebene unbeleuchtete Fahrzeuge gehören, muß gerechnet werden. 2. Der für einen schuldhaften Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht sprechende Anschein ist nur dann erschüttert, wenn das Hindernis innerhalb der überschaubaren Strecke entstanden ist.