LG Hamburg - Beschluß vom 19.07.1991
603 Qs 607/91
Normen:
StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3, § 142 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 472
ZfS 1992, 69

LG Hamburg - Beschluß vom 19.07.1991 (603 Qs 607/91) - DRsp Nr. 1995/9613

LG Hamburg, Beschluß vom 19.07.1991 - Aktenzeichen 603 Qs 607/91

DRsp Nr. 1995/9613

Ein "bedeutender Sachschaden" i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3, 142 StGB ist für Unfälle nach dem 19.07.91 ab einer Schadenhöhe von 1650 DM (einschließlich Abschleppkosten und MWSt. bei nicht Vorsteuerabzugsberechtigten, jedoch ohne Berücksichtigung von Gutachter-, Anwalts- und Mietwagenkosten, sowie Verdienstausfall) anzunehmen.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3, § 142 ;

Hinweise:

Die Strafkammer hatte die Wertgrenze für das Vorliegen eines "bedeutenden" Schadens i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB - ausgehend von einer im Jahre 1980 angenommenen Wertgrenze von 1.200 DM - zuletzt mit Beschluß vom 7.12.88 unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenshaltungskosten (nach dem "Preisindex für die Lebenshaltung") auf 1500 DM festgelegt. Sie entnimmt dem veröffentlichten Index - ausgehend von einer Originalbasis 1980 von 100 % - eine Steigerung des Lebenshaltungskostenindex bis Mai 1991 auf 132,8 %, errechnet daraus durch Erhöhung ihres Ausgangsbetrages von 1200 DM für 1980 um 32,8% einen Betrag von 1593,60 DM und erklärt: "Diese Umstände veranlassen die Kammer, für künftig sich ereignende Unfälle (für den vorliegenden, am 15.12.90 geschehenen Unfall gilt demgemäß noch die bisherige Wertgrenze von 1500 DM) die Wertgrenze des § 69 Abs. 2 S. 3 StGB - unter Vornahme einer gewissen Aufrundung - auf 1650 DM zu erhöhen."

Fundstellen
DAR 1991, 472
ZfS 1992, 69