LG Hamburg - Urteil vom 10.11.1989
6 O 391/88
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)353a
ES Kfz-Schaden D-2/12
VersR 1991, 1030

LG Hamburg - Urteil vom 10.11.1989 (6 O 391/88) - DRsp Nr. 1992/11133

LG Hamburg, Urteil vom 10.11.1989 - Aktenzeichen 6 O 391/88

DRsp Nr. 1992/11133

Die Einsparung von Kosten des eigenen Fahrzeugs muß sich der ersatzberechtigte Geschädigte auf die zu erstattenden Mietwagenkosten auch dann anrechnen lassen, wenn der Mietwagenunternehmer die Rechnung nachträglich ermäßigt.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Der Wagen der Kl. gehört zur Hubraumklasse 5. Da die Kl. keinen billigeren Mietwagen in Anspruch genommen hat, ist nach dieser Hubraumklasse abzurechnen. Ausgehend von einer täglichen Durchschnittsfahrleistung des Mietwagens von gut 149 km sind demnach als Eigenersparnis nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 20 % abzusetzen (Fortschreibung der Eigenersparnistabelle nach VGT 1975 S. 9 [vgl. Anhang III]; vgl. auch Jordan, VGT 1975, S. 201 [237 ff., 254]). Dabei ist vom Nettobetrag der Mietwagenrechnung auszugehen.