LG Hamburg - Urteil vom 15.07.1993 (323 O 348/92) - DRsp Nr. 1995/9611
LG Hamburg, Urteil vom 15.07.1993 - Aktenzeichen 323 O 348/92
DRsp Nr. 1995/9611
Die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist nicht auf die Prozeßgebühr des Rechtsstreits anzurechnen, wenn der Haftpflichtversicherer des Bekl., gegenüber der Ersatzanspruch vorprozessual unstreitig geltend gemacht worden ist, nicht mitverklagt wird.