LG Hamburg - Urteil vom 20.01.1988
4 S 64/87
Normen:
BGB § 823 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
VersR 1989, 485

LG Hamburg - Urteil vom 20.01.1988 (4 S 64/87) - DRsp Nr. 1994/14681

LG Hamburg, Urteil vom 20.01.1988 - Aktenzeichen 4 S 64/87

DRsp Nr. 1994/14681

1. Schließen die Parteien eines Fahrzeugmietvertrags die Haftung des Mieters für schuldhafte Beschädigung des gemieteten Fahrzeugs aus, so richtet sich die Haftung nach dem Leitbild einer für den eigenen Wagen des Mieters abgeschlossenen Vollkaskoversicherung. Der Mieter haftet daher weiterhin für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. 2. Grobe Fahrlässigkeit, wenn ein mit hohen Fahrzeugen (Fahrzeughöhe hier: 2,80 m) nicht vertrauter Fahrer eine extrem niedrige Unterführung (2,40 m) durchfährt und hierbei das Fahrzeugdach beschädigt, obwohl die Durchfahrthöhe nicht nur durch ein Schild, sondern auch durch Längsbalken am oberen Rand der Unterführung markiert war.

Normenkette:

BGB § 823 ; VVG § 61 ;
Fundstellen
VersR 1989, 485