LG Hamm - 17.06.1994 (20 U 390/93) - DRsp Nr. 1995/9614
LG Hamm, vom 17.06.1994 - Aktenzeichen 20 U 390/93
DRsp Nr. 1995/9614
Hat der Versicherungsnehmer zunächst an einer ihm Rotlicht zeigenden Ampel angehalten, ist er aber dann aufgrund einer Fehlreaktion trotz fortbestehenden Rotlichts wieder angefahren, so hat er den Versicherungsfall nur dann nicht grob fahrlässig herbeigeführt, wenn Umstände vorliegen, die die Fehlreaktion des Wiederanfahrens entgegen dem weiterhin Halt gebietenden Rotlicht zumindest nachvollziehbar erklärbar machen.