LG Hamm vom 17.06.1994
20 U 390/93
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
VersR 1995, 92

LG Hamm - 17.06.1994 (20 U 390/93) - DRsp Nr. 1995/9614

LG Hamm, vom 17.06.1994 - Aktenzeichen 20 U 390/93

DRsp Nr. 1995/9614

Hat der Versicherungsnehmer zunächst an einer ihm Rotlicht zeigenden Ampel angehalten, ist er aber dann aufgrund einer Fehlreaktion trotz fortbestehenden Rotlichts wieder angefahren, so hat er den Versicherungsfall nur dann nicht grob fahrlässig herbeigeführt, wenn Umstände vorliegen, die die Fehlreaktion des Wiederanfahrens entgegen dem weiterhin Halt gebietenden Rotlicht zumindest nachvollziehbar erklärbar machen.

Normenkette:

VVG § 61 ;

Hinweise:

Vgl. dazu OLG Karlsruhe VersR 1994, 211; OLG Hamburg VersR 1994, 211.

Fundstellen
VersR 1995, 92