LG Hanau vom 26.01.1988
2 S 357/87
Normen:
BGB §§ 249 ff.; ZPO § 287;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden C-2/26
NJW-RR 1988, 862

LG Hanau - 26.01.1988 (2 S 357/87) - DRsp Nr. 1994/2272

LG Hanau, vom 26.01.1988 - Aktenzeichen 2 S 357/87

DRsp Nr. 1994/2272

1. Auch in Fällen, bei denen die Reparaturkosten für ein beschädigtes Kraftfahrzeug weniger als 10 % des Zeitwertes zum Unfallzeitpunkt betragen, kann ein ersatzfähiger merkantiler Minderwert vorliegen. 2. Für die Berechnung des merkantilen Minderwertes ist der Methode »Halbgewachs« der Vorzug vor anderen Methoden zu geben. Sachverhaltsdaten: Betroffen ein knapp 6 Monate alter, etwas über 6.000 km gelaufener Pkw mit einem Zeitwert von 28.487,- DM; Reparaturkosten in Höhe von netto 2.450,- DM; auf 900,- DM geschätzter Minderwert.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.; ZPO § 287;

Die Frage, ob und inwieweit ein Kraftfahrzeug wegen eines Unfallschadens eine Minderung seines Verkehrs- oder Marktwerts erleidet, ist nicht generell, sondern aufgrund der Umstände des einzelnen Falls zu beurteilen, wobei neben Art und Erheblichkeit der Beschädigung das Alter und die Laufleistung eines Fahrzeugs, die Zahl seiner Vorbesitzer, etwaige Vorschäden und ähnliches eine Rolle spielen. ...