Ebenso LG Amberg ZfS 1988, 354; AG Köln ZfS 1987, 326. Der Haftpflichtversicherer kann sich jedoch die Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen abtreten lassen, um dann gegen den Sachverständigen entsprechend vorzugehen (AG Bochum ZfS 1989, 303). - Vgl. zur Reparaturverzögerung durch die Werkstatt AG Frankfurt ZfS 1989, 377.
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