LG Hannover vom 18.06.1998
3 S 374/97
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1998, 392

LG Hannover - 18.06.1998 (3 S 374/97) - DRsp Nr. 1999/1885

LG Hannover, vom 18.06.1998 - Aktenzeichen 3 S 374/97

DRsp Nr. 1999/1885

1. Dem Haftpflichtversicherer des Schädigers ist Gelegenheit zu geben, die Restwertbewertung laut Sachverständigengutachten zu überprüfen, um gegebenenfalls ein höheres Erlösangebot zu vermitteln. 2. Veräußert der Geschädigte die Fahrzeugreste vorzeitig, liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen
SP 1998, 392