LG Hannover vom 22.01.1998
19 O 175/97
Normen:
StVG §§ 7, 8 a ;
Fundstellen:
SP 1998, 200

LG Hannover - 22.01.1998 (19 O 175/97) - DRsp Nr. 1998/18190

LG Hannover, vom 22.01.1998 - Aktenzeichen 19 O 175/97

DRsp Nr. 1998/18190

a) Die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters ist gegenüber beförderten Personen ausgeschlossen; etwas anderes gilt nur im Falle einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung. b) Die Beförderung umfaßt alle Sachverhalte, welche die Beförderung unmittelbar vorbereiten oder ihr unmittelbar folgen; so kann insbesondere der Aufenthalt von Fahrgästen unmittelbar am Fahrzeug bei einer besonderen körperlichen Nähe zur Beförderung gehören. Eine solche räumliche Nähe kann bei einem Abstand von 4 bis 5 m noch gegeben sein. Unabhängig von einer räumlichen Nähe ist eine Beförderung auch dann anzunehmen, wenn die Schädigung allgemein in einem (engen) zeitlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen Beförderung in einem Fahrzeug steht.

Normenkette:

StVG §§ 7, 8 a ;
Fundstellen
SP 1998, 200