LG Hannover - Urteil vom 05.07.1988
14 O 191/88
Normen:
VVG § 39 ;
Fundstellen:
r+s 1988, 351

LG Hannover - Urteil vom 05.07.1988 (14 O 191/88) - DRsp Nr. 1994/14722

LG Hannover, Urteil vom 05.07.1988 - Aktenzeichen 14 O 191/88

DRsp Nr. 1994/14722

1. Es kann auch aus der Korrespondenz darauf geschlossen werden, daß der vom VN bestrittene Zugang vom Mahnschreiben tatsächlich erfolgt ist. 2. Der Versicherer kann den VN unmißverständlich und umfassend über die Folgen der Versäumung der Prämienzahlung auch in mehreren aufeinanderfolgenden Schreiben belehren. 3. Eine Belehrung darüber, daß der VN eine bei Nichtzahlung der Folgeprämie mögliche Kündigung durch nachträgliche Entrichtung der VersPrämie wieder rückgängig machen kann, ist dann nicht erforderlich, wenn es nicht zur Kündigung des VersVertrages gekommen ist. Es genügt insoweit der unmißverständliche Hinweis darauf, daß der VersSchutz unterbrochen ist und erst nach vollständiger Begleichung der fraglichen Prämie wiederauflebt.

Normenkette:

VVG § 39 ;
Fundstellen
r+s 1988, 351