LG Hannover - Urteil vom 08.10.1998 (3 S 158/98) - DRsp Nr. 1999/10091
LG Hannover, Urteil vom 08.10.1998 - Aktenzeichen 3 S 158/98
DRsp Nr. 1999/10091
Für Schäden durch umstürzende Fahrräder haftet der Veranstalter einer privaten Feier dann, wenn die naheliegende Möglichkeit besteht, daß durch am Zaun abgestellte Fahrräder die davor geparkten Kraftfahrzeuge beschädigt würden.