LG Hannover - Urteil vom 16.07.1998 (16 S 188/97) - DRsp Nr. 1999/10092
LG Hannover, Urteil vom 16.07.1998 - Aktenzeichen 16 S 188/97
DRsp Nr. 1999/10092
1. Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, den beschädigten Pkw zu dem von dem Sachverständigen ermittelten Restwert zu veräußern. 2. Der Geschädigte hat nur dann ein Restwertangebot des Haftpflichtversicherers des Schädigers vor der Veräußerung des total beschädigten Fahrzeugs abzuwarten, wenn die Haftpflichtversicherung unmißverständlich mitgeteilt hat, daß sie den Restwert überprüfen und ihrerseits Angebote einholen und versuchen wolle, einen höheren Betrag zu erzielen.