LG Heidelberg - Urteil vom 08.05.1991 (3 O 94/90) - DRsp Nr. 1994/14755
LG Heidelberg, Urteil vom 08.05.1991 - Aktenzeichen 3 O 94/90
DRsp Nr. 1994/14755
Der Straßenbaulastträger haftet nicht bei durch Hitze bedingtem plötzlichen Aufbäumen und teilweisem Überschieben von Betonplatten auf einer Bundesautobahn (sogenanntes "Blow-up"), wenn die Betonfahrbahn entsprechend den Regeln der Technik erstellt wurde; solche Fahrbahnveränderungen sind durch den Straßenbaulastträger nicht vorhersehbar und sind nicht völlig vermeidbar.