»Die Kl. sind Rechtsnachfolger ihres am 5.9.1987 verstorbenen Sohnes. Ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Bekl. steht ihnen jedoch nicht zu, denn dieser möglicherweise in der Person des Verunglückten nach §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB entstandene Anspruch gegen die Bekl. ist nicht auf die Kl. als dessen Erben gem. § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB übergegangen, weil dieser Anspruch nicht vor dem Tod des Verunglückten rechtshängig und damit vererblich geworden ist.
Allerdings ist die Klage noch vor dem Tod des Sohnes der Kl. am 4.9.1987 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Kammer folgt jedoch der Auffassung des LG Marburg (NJW 85, 2280 [hier: I (147) 218 c; aA. LG Lüneburg NJW 1985, 2279, hier: I (147) 218 b]), wonach eine Klage auf Schmerzensgeld, die bei einem Sozialgericht eingereicht wird Ä und nichts anderes gilt für das Verwaltungsgericht Ä, welches dann den Rechtsstreit wie vorliegend an das ordentliche Gericht verweist, die Rechtshängigkeit des Schmerzensgeldanspruchs nicht schon durch die Einreichung eintreten läßt.
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