»... Grundsätzlich führt jeder Streitgenosse gemäß §§ 61, 63 ZPO einen selbständigen Prozeß und ist daher grundsätzlich auch berechtigt, einen eigenen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu beauftragen. Dem steht §
Der VersNehmer darf einen Anwalt seines Vertrauens zumindest so lange ohne Rechtsnachteile beauftragen, als der Versicherer ihm die Mitvertretung noch nicht angezeigt hat. Der VersNehmer muß in die Lage versetzt werden, sich unverzüglich gegen eine angekündigte Inanspruchnahme verteidigen zu dürfen, ohne von prozessualen Erwägungen des Versicherers abhängig zu sein. ... [Anderenfalls] würde der VersNehmer gegenüber anderen Streitgenossen eine Schlechterstellung erfahren, die weder sachgerecht noch angemessen ist.«
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