LG Itzehoe vom 11.05.1988
4 T 117/88
Normen:
AKB § 7 Nr.II.5;
Fundstellen:
AnwBl 1988, 496
DRsp II(229)246b

LG Itzehoe - 11.05.1988 (4 T 117/88) - DRsp Nr. 1992/11215

LG Itzehoe, vom 11.05.1988 - Aktenzeichen 4 T 117/88

DRsp Nr. 1992/11215

Recht des Versicherungsnehmers zur Beauftragung eines Anwalts zwecks Verteidigung gegen eine angekündigte Inanspruchnahme zumindest so lange, wie der Versicherer ihm die Mitvertretung (§ 7 Nr. II. 5 AKB) noch nicht angezeigt hat.

Normenkette:

AKB § 7 Nr.II.5;

»... Grundsätzlich führt jeder Streitgenosse gemäß §§ 61, 63 ZPO einen selbständigen Prozeß und ist daher grundsätzlich auch berechtigt, einen eigenen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu beauftragen. Dem steht § 7 Nr. II.5 AKB nicht entgegen, wonach in einem Verkehrsrechtsstreit die Prozeßführung dem Versicherer zu überlassen ist, da diese Regelung nur als Obliegenheit im Innenverhältnis zwischen Versicherer und VersNehmer gilt, jedoch auf das öffentlich-rechtliche Prozeßrechtsverhältnis gegenüber dem Gegner keine Auswirkungen hat. ...

Der VersNehmer darf einen Anwalt seines Vertrauens zumindest so lange ohne Rechtsnachteile beauftragen, als der Versicherer ihm die Mitvertretung noch nicht angezeigt hat. Der VersNehmer muß in die Lage versetzt werden, sich unverzüglich gegen eine angekündigte Inanspruchnahme verteidigen zu dürfen, ohne von prozessualen Erwägungen des Versicherers abhängig zu sein. ... [Anderenfalls] würde der VersNehmer gegenüber anderen Streitgenossen eine Schlechterstellung erfahren, die weder sachgerecht noch angemessen ist.«

Fundstellen
AnwBl 1988, 496