LG Itzehoe - 29.04.1988 (7 O 140/86) - DRsp Nr. 1997/6143
LG Itzehoe, vom 29.04.1988 - Aktenzeichen 7 O 140/86
DRsp Nr. 1997/6143
Schäden durch Reparaturarbeiten am Kfz sind nur dann vom versicherten KH-Wagnis erfaßt, wenn die Reparatura) durch den Reparierenden in seiner Eigenschaft als Fahrer, nicht etwa (nur) als Halter oder Eigentümer vorgenommen wird, undb) diese Reparatur noch zu den typischen Fahrerhandlungen zählt.