LG Itzehoe - Urteil vom 14.03.1989
1 S 274/88
Normen:
BGB §§ 249, 251 ;
Fundstellen:
r+s 1989, 151

LG Itzehoe - Urteil vom 14.03.1989 (1 S 274/88) - DRsp Nr. 1994/14796

LG Itzehoe, Urteil vom 14.03.1989 - Aktenzeichen 1 S 274/88

DRsp Nr. 1994/14796

1. Bei älteren Fahrzeugen, die nicht mehr in der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch aufgeführt sind, ist allenfalls der Entschädigungssatz der nächstniedrigeren Gruppe der Tabelle bezogen auf das Nachfolgemodell des geschädigten Fahrzeugs maßgebend. 2. Fiktive Untersuchungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Ersatzwagens können nicht verlangt werden. 3. Neben dem Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes des totalbeschädigten Fahrzeugs kann ein Risikozuschlag für den Ankauf eines Gebrauchtfahrzeuges nicht gefordert werden.

Normenkette:

BGB §§ 249, 251 ;

Hinweise: