LG Kaiserslautern - Urteil vom 22.09.2004
2 O 822/02
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; StVG § 7 § 17 Abs. 1 § 18 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 1 Abs. 5 ;

LG Kaiserslautern - Urteil vom 22.09.2004 (2 O 822/02) - DRsp Nr. 2007/17374

LG Kaiserslautern, Urteil vom 22.09.2004 - Aktenzeichen 2 O 822/02

DRsp Nr. 2007/17374

(Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 66,6 %1. Es spricht ein Anscheinsbeweis für das Verschulden desjenigen, der als Linksabbieger in ein Grundstück einfährt, wenn es zu einem Unfall mit einem überholenden Kraftfahrer kommt. Bleibt der Fahrer des auffahrenden PKW den Nachweis zur Unabwendbarkeit des Unfalls schuldig, so haftet er aus Betriebsgefahr. Bei Abwägung der Verursachungsanteile hat der Linksabbieger ebenfalls wegen fehlendem Nachweis der Unabwendbarkeit einen höheren Schadensanteil von 66,6 %, der Auffahrende von 33,3 zu tragen.2. Von den unfallbedingt entstandenen Mietwagenkosten sind grundsätzlich 5 % als ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen.3. 200 EUR Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 2/3 bei Stauchung der rechten Schulter.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; StVG § 7 § 17 Abs. 1 § 18 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 1 Abs. 5 ;

Tatbestand: