LG Karlsruhe - 14.10.1988 (9 S 164/88) - DRsp Nr. 1994/14811
LG Karlsruhe, vom 14.10.1988 - Aktenzeichen 9 S 164/88
DRsp Nr. 1994/14811
Unterläßt es der Anwalt entgegen seinem Auftrag, kostenauslösende Maßnahmen mit dem Rechtsschutzversicherer abzustimmen, so macht er sich aufgrund positiver Vertragsverletzung schadenersatzpflichtig, wenn der Rechtsschutzversicherer wegen verspäteter Meldung die Deckung verweigert.