LG Karlsruhe - Urteil vom 24.02.1989
9 S 476/88
Normen:
BGB § 249;
Fundstellen:
DRsp I(123)330c
ES Kfz-Schaden D-3/13
NJW-RR 1989, 732

LG Karlsruhe - Urteil vom 24.02.1989 (9 S 476/88) - DRsp Nr. 1992/11223

LG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.1989 - Aktenzeichen 9 S 476/88

DRsp Nr. 1992/11223

Entsprechend dem Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 249 Satz 2 BGB) sind unfallbedingte Mietwagenkosten, die der Betroffene für die Anmietung eines Ersatzwagens bei einer »Privatperson« in Rechnung stellt, nur - aber auch nicht weiter herabgesetzt - in Höhe von 50 % des gewerblichen Mietpreises zu ersetzen.

Normenkette:

BGB § 249;

Sachverhaltsdaten:

Die klagende Firma hatte während der Ausfallzeit von ihrem Geschäftsführer M., der den betroffenen Pkw »Mercedes 560 SEC« als Geschäftswagen gefahren hatte, dessen »Porsche Turbo 911« angemietet und das Fahrzeug dem M. wieder zur Verfügung gestellt.

Für einen ähnlichen Fall »wirtschaftlicher Verflechtung« hat das AG Kassel (Urteil - 87 C 1879/78 - 30.10.1978, in VersR 1980, 982) immerhin 60 % der »üblichen« Mietwagenkosten als Ersatz zugebilligt. Den bereits vom BGH in seiner Entscheidung vom November 1974 (ES Kfz-Schaden D-3/5) erörterten Tatbestand der Anmietung unter Eheleuten hatten AG Darmstadt (Urteil - 39 C 3426/80 - 10.12.1980) und LG Darmstadt (Urteil - 17 S 46/81 - 3.7.1981), beide in VersR 1982, 402, zu beurteilen. Was im BGH-Fall aber offensichtlich keine Probleme bereitete, wurde hier zum Klageabweisungsgrund: Das LG ließ - zumal da die Sachverhaltsumstände auf einen nur »zum Schein« geschlossenen Mietvertrag deuten konnten - den Erstattungsanspruch an der Beweislage scheitern.