LG Kassel - 17.03.1988 (1 S 449/87) - DRsp Nr. 1994/14838
LG Kassel, vom 17.03.1988 - Aktenzeichen 1 S 449/87
DRsp Nr. 1994/14838
Ein Anspruch des Geschädigten aus positiver Vertragsverletzung ist nur dann gegeben, wenn bewiesen ist, daß die Schadensursache aus dem Gefahrenbereich des Betreibers der Autowaschanlage hervorgegangen ist. Erst wenn dies feststeht, muß sich der Betreiber der Waschanlage entsprechend § 282BGB entlasten.