LG Kassel - Beschluß vom 11.04.1991
2 S 106/91
Normen:
ZPO § 516 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 311
VersR 1992, 765

LG Kassel - Beschluß vom 11.04.1991 (2 S 106/91) - DRsp Nr. 1994/14834

LG Kassel, Beschluß vom 11.04.1991 - Aktenzeichen 2 S 106/91

DRsp Nr. 1994/14834

1. Wird die Frist zur Begründung des Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausgeschöpft, sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des rechtzeitigen Eingangs bei Gericht besonders hoch zu bemessen. 2. Bedient sich ein Rechtsanwalt zur Übermittlung des Rechtsmittels eines technischen Geräts, wie des Telefaxgeräts, muß er die Möglichkeit einer Störung in der Übertragung auf ein anderes Telefaxgerät entsprechend beachten. 3. Nach Scheitern des vierten Übermittlungsversuchs hätte der Prozeßbevollmächtigte erkennen können und müssen, daß eine Einlegung per Telefax bis zum Ablauf der Frist nicht mehr möglich oder zumindest zweifelhaft sein würde, und er hätte auf andere Weise das Rechtsmittel einreichen können, z. B. durch Blitztelegramm.

Normenkette:

ZPO § 516 ;

Hinweise: