LG Kassel - Beschluß vom 21.10.1991
3 Qs 284/91
Normen:
StGB § 69a Abs. 7 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 32
DAR 1992, 33

LG Kassel - Beschluß vom 21.10.1991 (3 Qs 284/91) - DRsp Nr. 1994/14833

LG Kassel, Beschluß vom 21.10.1991 - Aktenzeichen 3 Qs 284/91

DRsp Nr. 1994/14833

1. Voraussetzung für die vorzeitige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist, daß erhebliche neue Tatsachen zu einer Gesamtwürdigung führen, die den Täter nicht mehr als ungeeignet erscheinen lassen, wobei die Abkürzung der Sperrfrist als ein Ausnahmefall anzusehen ist und in jedem einzelnen Fall eine genaue Prüfung der neu hervorgetretenen Tatsachen erforderlich ist. 2. Daß der Verurteilte wegen Arbeitsplatzverlustes wirtschaftliche Nachteile in Kauf nehmen mußte und sich Gedanken über seine Tat gemacht hat, genügt nicht. 3. Auch die Teilnahme an dem Nachschulungskurs "Hessen 3" in einer privaten Fahrschule ist nicht geeignet, die Wiedererlangung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen, wobei die festgestellte BAK von 1,95 Promille und der Umstand, daß sich der Vorfall zur Tageszeit ereignet hat, nicht außer acht gelassen werden können.

Normenkette: