LG Kempten - 20.05.1998 (2 O 152/98) - DRsp Nr. 1999/5666
LG Kempten, vom 20.05.1998 - Aktenzeichen 2 O 152/98
DRsp Nr. 1999/5666
Zur Eingliederung in den Unfallbetrieb ist weder ein Beschäftigungsverhältnis noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder persönlicher Art zum Unfallbetrieb erforderlich. erforderlich. Eine bloße Hilfestellung genügt, sofern der Geschädigte in irgendeiner Weise in die Arbeitsvorgänge des Unfallbetriebes eingeschaltet ist und nicht nur mit ihnen in Berührung kommt.