LG Kiel - Urteil vom 30.10.1991
5 S 14/91
Normen:
AKB § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, 5;
Fundstellen:
ZfS 1992, 413

LG Kiel - Urteil vom 30.10.1991 (5 S 14/91) - DRsp Nr. 1994/14861

LG Kiel, Urteil vom 30.10.1991 - Aktenzeichen 5 S 14/91

DRsp Nr. 1994/14861

Bei einem Totalschaden des versicherten Kfz durch Unfall ist aus der abgeschlossenen Teilkaskoversicherung der Kaufpreis für den Erwerb gleichartiger Teile der Verglasung zu ersetzen, der mit dem Neupreis gleichzusetzen ist, da gebrauchte Verglasungsteile in der Regel nicht erhältlich sind. Ein Abzug neu für alt ist nur bei besonders starker Abnutzung, die vom Versicherer zu beweisen wäre, vorzunehmen.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, 5;
Fundstellen
ZfS 1992, 413